Allgemein 1.3 ADR
Je nach Verantwortlichkeit und Aufgabe muss jede am Gefahrguttransport beteiligte Person (auch das Büropersonal, das mit der Gefahrgut-Dokumentation zu tun hat) noch vor Übernahme ihrer Tätigkeit über die Vorschriften des ADR unterwiesen sein, ansonsten darf sie Tätigkeiten nur unter der direkten Überwachung einer unterwiesenen Person wahrnehmen!
Das Personal muss mit den allgemeinen Bestimmungen der Gefahrgut-Transportvorschriften vertraut gemacht werden. Jede beteiligte Person ist hinsichtlich ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten (z.B. als Absender, Verpacker, Verlader, Lenker, …) zu unterweisen. Zudem müssen die Beteiligten auf die von den gefährlichen Gütern ausgehenden Risiken und Gefahren (Sicherheitsunterweisung) hingewiesen werden.
Sicherung 1.10 ADR
Im ADR bezieht sich der Begriff „Sicherung“ auf die „Sicherung vor unbefugtem Zugriff“. Als Reaktion auf die tragischen Anschläge am 11. September 2001 in den USA wurden neue Vorschriften zur Sicherung eingeführt. Das Hauptziel dieser Maßnahmen ist es, Diebstahl oder Missbrauch gefährlicher Güter zu verhindern oder zu minimieren, durch die Personen, Sachen oder die Umwelt gefährdet werden könnten.
Alle Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, müssen entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die Sicherungsvorschriften einhalten.
Ähnlich wie die allgemeine Unterweisung gemäß 1.3 ADR muss auch die sogenannte „Sicherungsunterweisung“ gemäß 1.10 ADR vom Arbeitgeber dokumentiert, 5 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorgelegt werden.
Gemäß § 25 GGBV dürfen Unterweisungen nach 1.3/1.10 ADR nur von staatlich geprüften Gefahrgutbeauftragten oder durch, vom Landeshauptmann anerkanntes Lehrpersonal durchgeführt werden. |
Ladungssicherung 7.5.7 ADR
Ladungssicherung hat für die Beförderung gefährlicher Güter oberste Priorität, da Menschen, Sachen und Umwelt stets vor den möglichen Gefahren eines Gefahrguttransports zu schützen sind. Durch geeignete Mittel (Zurrgurte, Wände, Halterungen) muss eine Bewegung der Versandstücke/Gegenstände verhindert werden – deren Ausrichtung darf sich während der ganzen Beförderung überhaupt nicht verändern (strenger als im KFG).
Das Austreten gefährlicher Güter muss jedenfalls verhindert werden und die Sicherung so erfolgen, dass keine Beschädigung der Versandstücke stattfinden kann.