Gemäß § 11 GGBG/1.8.3 ADR haben Unternehmen, deren Tätigkeiten den Versand oder die Beförderung gefährlicher Güter (auf der Straße, der Eisenbahn oder der Binnenwasserstraße – ADR/RID/ADN) oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen oder Verpacken sowie Be- oder Entladen, mit Ausnahme des Entladens am endgültigen Bestimmungsort, umfassen, haben eine oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu benennen.
Es können sowohl interne (vom Unternehmen angestellte) wie externe (selbständige) Gefahrgutbeauftragte benannt werden. Die diesbezügliche Meldung ist mir diesem Formular an den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu richten.
Die Funktion des externen Gefahrgutbeauftragten bieten wir gerne für Sie an.